§ 7
Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister anzusehen.
Stand: 25. Dezember 1993
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister anzusehen.
Stand: 25. Dezember 1993
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes