Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 64

Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

Stand: 10. Dezember 1994