Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 71

(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummern, Messdaten und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann das Registergericht von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anfordern, soweit die Daten dort maschinell geführt werden.

(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dürfen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft für ihre Aufgaben notwendige Angaben aus der ersten bis dritten Abteilung anfordern, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der berechtigten Stellen übermittelt das Registergericht ihnen die erforderlichen Daten aus dem Register. Die Daten können auch im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

Stand: 10. Dezember 1994