§ 17
Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37 ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.
Stand: 10. Dezember 1994
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Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37 ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.
Stand: 10. Dezember 1994
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