Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17

Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37 ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.

Stand: 10. Dezember 1994