§ 23
Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
Stand: 10. Dezember 1994
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Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
Stand: 10. Dezember 1994
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