§ 32
Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
Stand: 10. Dezember 1994
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Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
Stand: 10. Dezember 1994
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