Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 35

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

  1. in Spalte 1:
    die laufende Nummer der Eintragungen in Spalte 2;

  2. in Spalte 2:
    1. der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer;

    2. bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

  3. in Spalte 3:
    bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagerechter Strich zu ziehen;

  4. in Spalte 4:
    die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3 zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;

  5. in Spalte 5:
    1. bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nummer 5 Buchstabe a);

    2. der Verzicht auf das Eigentum;

    3. die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

    4. die Schutzvermerke (§ 28 Absatz 2, § 81 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

    5. die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;

    6. die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.

Stand: 01. Januar 2024