§ 73a
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Registerakten gelten auch für die elektronischen Registerakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Stand: 13. Juli 2017
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Die Vorschriften dieser Verordnung über die Registerakten gelten auch für die elektronischen Registerakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Stand: 13. Juli 2017
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