Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 73h

Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.

Stand: 13. Juli 2017