Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 37

(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist.

(2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Eintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen (§ 60 der Schiffsregisterordnung), dass die vorgesehenen Zeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der entsprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts wiedergeben.

(3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist dem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat verwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel miteinander zu verbinden.

Stand: 10. Dezember 1994