Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 40

(1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder wenn der Eigentümer es beantragt.

(2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.

(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhanden gekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfertigungsvermerk anzugeben.

Stand: 13. Juli 2010