Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 41

Abgesehen vom Fall des § 62 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist. In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats zuvor auf ihm zu vermerken.

Stand: 13. Juli 2010