Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 47

Das Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem Registergericht von der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister nach § 16 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung Mitteilung gemacht wird.

Stand: 10. Dezember 1994