Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 51

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

  1. in Spalte 1:
    der Name, die Nummer oder die sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue Gattung;

  2. in Spalte 2:
    der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort oder die neue Schiffswerft;

  3. in Spalte 3:
    die Bezeichnung der in § 69 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;

  4. in Spalte 4:
    der Tag der Eintragung des Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Tatsachen;

  5. in Spalte 5:
    die Löschung der Eintragung des Schiffsbauwerks unter Angabe ihres Grundes.

(2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.

Stand: 10. Dezember 1994