Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 81

§ 29 Absatz 1 und § 53 Absatz 1 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.

Stand: 24. Februar 1999