§ 8
Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung sind in unmittelbarem Anschluss an die vorhergehende Eintragung derselben Spalte vorzunehmen.
Stand: 10. Dezember 1994
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Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung sind in unmittelbarem Anschluss an die vorhergehende Eintragung derselben Spalte vorzunehmen.
Stand: 10. Dezember 1994
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