Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 81

(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Registergericht aufgeben, einen Schutzvermerk nach § 28 Absatz 2 einzutragen, oder anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(2) Der Schutzvermerk wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.

Stand: 25. Dezember 1993