Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 61

Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.

Stand: 25. Dezember 1993