Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11

(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:

  1. der Name des Schiffs;

  2. die Gattung und der Hauptbaustoff;

  3. der Heimathafen;

  4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, dass dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

  5. die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Messbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;

  6. der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;

  7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;

  8. die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;

  9. bei einer Reederei der Korrespondentreeder;

  10. im Fall des § 4 Absatz 3 der Vertreter.

(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nummer 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.

Stand: 01. Januar 2024