Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Befähigungsnachweise

I. Befähigungsnachweise für Schiffsführer

Prüfungstermine (Interner Link) für Schiffsführerprüfungen und für die besonderen Berechtigungen sowie den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (PDF, intern) und den Antrag auf Umtausch/Verlängerung eines Schiffsführerzeugnisses (PDF, intern) können Sie hier herunterladen oder Sie nutzen die Online Anträge der GDWS (Externer Link).

Hinweis:
Alle bis zum 17. Januar 2022 ausgestellten Schiffsführerzeugnisse gelten ohne Umtausch bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum weiter, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032 (Fährqualifikationen bis 2042). Ein Umtausch erfolgt grundsätzlich ohne erneute Patentprüfung. Weitere Informationen zum Umtausch bzw. Verlängerung (Interner Link) haben wir für Sie zusammengestellt.

Unionspatent/Rheinpatent

Das Unionspatent bzw. Rheinpatent (Interner Link) ist ein EU-weit gültiges Schiffsführerzeugnis für die Binnenschifffahrt und stellt eine Art "Grundbefähigung" für Schiffsführer und Schiffsführerinnen dar.

Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe

Das Kleinschifferzeugnis für kleine Fahrgastschiffe (Interner Link) gilt für Fahrgastschiffe von weniger als 35 Meter Länge, die für höchstens 150 Fahrgäste zugelassen sind, auf den Bundeswasserstraßen mit Ausnahme des Rheins.

Fährschifferzeugnis

Für Fähren besteht - neben Unions-/Rheinpatent - die Möglichkeit, diese mit einem Fährschifferzeugnis zu führen. Es wird für die jeweilige Fährart und die einzelne Fährstelle erteilt. Zudem muss ein Fährführer im Besitz eines Schifferdienstbuches mit mindestens der Qualifikation als Decksmann oder Decksfrau sein. Dieses ist gesondert bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (Externer Link) zu beantragen.

Kleinschifferzeugnis

Fahrzeuge bis 20 Meter Länge, die nicht zu Sport- und Erholungszwecken geführt werden, können - neben dem Unions-/Rheinpatent - auch mit einem Kleinschifferzeugnis (Interner Link) geführt werden. Das Führen von Fahrzeugen bis 20 Meter Länge (und Beförderung von nicht mehr als 12 Personen) mit dem Sportbootführerschein ist ausschließlich dann zulässig, wenn dies nicht gewerbsmäßig oder nach den Vorgaben des § 130 BinSchPersV (Interner Link) erfolgt.

Sportschifferzeugnis/Sportpatent

Für Sportfahrzeuge bis 25 Meter Länge besteht zudem die Möglichkeit des Erwerbs eines Sportpatentes nach der RheinSchPersV; dieses gilt sowohl auf dem Rhein als auch auf allen anderen deutschen Wasserstraßen. Zudem können Sie für diese Sportfahrzeuge ein Sportschifferzeugnis erwerben; dieses gilt allerdings ausschließlich außerhalb des Rheins.

Behördenschifferzeugnis/Behördenpatent

Behördenfahrzeuge können mit einem Behördenschifferzeugnis (BinSchPersV) oder einem Behördenpatent (RheinSchPersV) geführt werden.

Für spezielle Tätigkeiten bzw. Situationen sind zusätzlich zum Unions-/Rheinpatent oder einem (nationalen) Schifferzeugnis besondere Berechtigungen erforderlich:

Besondere Berechtigung

Besondere Berechtigung für Großverbände und mit LNG angetriebene Fahrzeuge

Für das Führen von Großverbänden ist eine besondere Berechtigung erforderlich. Ein solcher Großverband liegt vor, wenn das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 m² oder mehr beträgt.

Zudem ist für das Führen von mit Flüssigerdgas (sogenanntes LNG) angetriebenen Fahrzeugen eine besondere Berechtigung für Flüssigerdgas erforderlich. Diese besondere Berechtigung wird durch ein Sachkundigen-Zeugnis für Flüssigerdgas nachgewiesen, das gesondert erworben werden muss.

II. Befähigungsnachweise der Besatzung auf Einstiegs- und Betriebsebene

Informationen über die Befähigungsnachweise der Besatzungsmitglieder auf Einstiegs- und Betriebsebene (Interner Link); insbesondere Hinweise zur Ausgabe von Schifferdienstbüchern, der Erteilung von Qualifikationen sowie zum Prüfungsverfahren der sogenannten Matrosenprüfung.

III. Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

Sofern Sie zum ersten Mal ein Schiffsführerzeugnis erwerben möchten, oder wenn Sie über 60 Jahre alt sind und eine solche Qualifikation verlängern oder umtauschen möchten, müssen Sie Ihre medizinische Tauglichkeit (Interner Link) nachweisen.

IV. Quereinstieg aus der Seeschifffahrt

Wenn Sie aus der Seeschifffahrt in die Binnenschifffahrt wechseln möchten, gibt es nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten der automatischen Anerkennung Ihrer bisherigen See-Zeugnisse. Es gibt jedoch einige Erleichterungen (Interner Link), die Sie nutzen können.

V. Befähigungsnachweise für Sachkundige

Informationen über die Befähigungsnachweise als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt (Interner Link) sowie die entsprechenden Lehrgänge, die für den Erwerb der Befähigung absolviert werden müssen.

VI. Befähigungsnachweise zur Beförderung gefährlicher Güter (ADN)

Informationen zu den Befähigungsnachweisen, die bei der Beförderung gefährlicher Güter nach dem ADN (Interner Link) erforderlich sind; insbesondere zum Prüfungsverfahren.

VII. Lotsen auf dem Oberrhein

Auf dem Oberrhein bedient sich die Schifffahrt auf der nicht kanalisierten Strecke zwischen Iffezheim und Mannheim noch gelegentlich fahrstreckenkundiger Lotsen. Diese Lotsen sind Schiffsführer mit der Befähigung zum Führen eines Binnenschiffes mit eigener Triebkraft mit besonderen Streckenkenntnissen. Für die Leistungen der Binnenlotsen sind Entgelte aufgrund der Verordnung über die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein zwischen Iffezheim und Mannheim (Interner Link) festgesetzt. Auf den Strecken oberhalb Iffezheim und unterhalb der genannten Strecke sowie im Mittelrhein werden keine Lotsen mehr benötigt. Ein Lotsenzwang besteht nicht.

Stand: 18. August 2025