Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Befähigungsnachweise für Sachkundige

Seit dem 18. Januar 2024 muss sich an Bord eines jeden Fahrgastschiffes - unabhängig von der nautischen Mindestbesatzung - auch ein Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt befinden. Dies gilt sowohl auf dem Rhein als auch auf allen anderen Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anlage 1 der BinSchUO.

Die Sachkundigen dürfen zugleich Mitglied der Decksmannschaft sein, sie können aber auch dem Bordpersonal angehören. Bitte beachten Sie aber unbedingt, dass der verantwortliche Schiffsführer nicht zugleich als Sachkundiger eingesetzt sein darf. Der verantwortliche Schiffsführer sowie der Sachkundige müssen personenverschieden sein.

Voraussetzungen für den (Erst-) Erwerb von Sachkundigenzeugnissen

Sie haben zwei Möglichkeiten diese Qualifikation erstmalig zu erwerben: Entweder Sie haben die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und Binnenschifferin mit dem Schwerpunkt Fahrgastschifffahrt erfolgreich abgeschlossen.

Alternativ hierzu können Sie an einem zugelassenen Basislehrgang teilnehmen und müssen die darin angebotene Prüfung erfolgreich bestanden haben. Die allgemeinen Inhalte dieser Lehrgänge finden Sie in Anlage 19 der BinSchPersV (Interner Link), der grobe Ablauf der praktischen Prüfung ist in Anlage 20 der BinSchPersV (Interner Link) geregelt. Alle Details zu den Prüfungen finden Sie in der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV) (Interner Link).

Eine Liste aller zugelassenen Lehrgänge (Interner Link) haben wir für Sie erstellt. Die Lehrgänge werden von den jeweiligen Anbietern eigenverantwortlich durchgeführt. Alle auf dieser Liste genannten Anbieter sind sowohl als Lehrgang nach der BinSchPersV als auch nach der RheinSchPersV zugelassen (näher dazu im nächsten Abschnitt).

Beantragung und Ausstellung der Sachkundigenzeugnisse

Sobald Sie die zuvor genannte Berufsausbildung oder einen zugelassenen Sachkundigen-Lehrgang (nach Bestehen der theoretischen und der praktischen Prüfung) erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie die Erteilung des sogenannten "Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt" bei jedem deutschen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.

Bitte verwenden Sie hierzu dieses Antragsformular (PDF, intern). Geben Sie darin bitte an, ob Sie ein EU- oder ein ZKR-Zeugnis für Sachkundige beantragen möchten. Beide Zeugnisarten gelten auf allen Wasserstraßen in der EU sowie auf dem Rhein. Auch die Voraussetzungen unter denen die Zeugnisse erworben werden können sind exakt gleich; alle Basis- und Auffrischungslehrgänge sind sowohl nach BinSchPersV als auch nach RheinSchPersV zugelassen. EU- und ZKR-Sachkundigenzeugnisse unterscheiden sich damit lediglich in ihrer namentlichen Bezeichnung.

Wenn Sie zum ersten Mal ein Zeugnis beantragen fügen Sie dem Antrag bitte zudem entweder Ihr Berufsabschlusszeugnis zum/zur Binnenschiffer/in mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt oder die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Basislehrgang für Sachkundige sowie ein Passbild bei.

Wenn Sie ein bereits vorhandenes Sachkundigenzeugnis verlängern möchten fügen Sie dem Antrag bitte ausschließlich die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Auffrischungslehrgang für Sachkundige sowie ein Passbild bei.

Das Zeugnis wird ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt, d. h. Sie erhalten das Zeugnis in Gestalt einer PDF-Datei, die mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen ist und dadurch gegen Veränderungen geschützt ist. Bitte beachten Sie, dass Sie diese PDF-Datei in digitaler Form an Bord mitführen müssen und den Kontrollbehörden zur Verfügung stellen müssen. Das Mitführen eines Papierausdrucks dieser Datei ist nicht ausreichend!

Zulassung als Lehrgang für Sachkundige

Wenn Sie selbst Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt anbieten möchten, benötigen Sie hierfür die Zulassung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Den entsprechenden Antrag können Sie schriftlich oder per E-Mail stellen. Er muss die in § 2 FahrSiLehrgZulV (Interner Link) genannten Unterlagen erhalten.

Besonderes Augenmerk wird auf die ordnungsgemäße Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfungsteile am Ende des Lehrgangs gelegt. Für die Prüfungsdurchführung ist der Lehrgangsanbieter selbst verantwortlich. Er ist dabei insbesondere an die Vorgaben der FahrSiLehrgZulV gebunden.

Nach der Erteilung der Zulassung ist die zuständige Behörde jederzeit berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgänge und Prüfungen vor Ort zu überprüfen.

Zeugnisse als Ersthelfende und Atemschutzgerätetragende

Die nach § 110 BinSchPersV nunmehr ebenfalls auf den entsprechenden Fahrgastschiffen erforderlichen Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger weisen ihre Befähigung ausschließlich mit Bescheinigungen der entsprechenden Lehrgänge nach (vgl. § 17 Absatz 4 und 5 BinSchPersV). Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter stellen keine Bescheinigungen für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger mehr aus.

Eine Liste der in Deutschland zugelassenen Lehrgänge für Ersthelferinnen und Ersthelfer finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) (Externer Link).

Eine Liste der in Deutschland zugelassenen Anbieter von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen (Interner Link) haben wir für Sie erstellt. Bitte beachten Sie, dass diese Lehrgänge nicht von oder für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durchgeführt werden. Vielmehr sind die entsprechenden Anbieter selbst für die Abwicklung ihrer Lehrgänge verantwortlich.

Möchten Sie Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen als Anbieter durchführen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) stellen. Die Inhalte des Antrages, die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen sowie das nähere Zulassungsverfahren sind in Anlage 23 der BinSchPersV (Interner Link) geregelt. Für alle Fragen zum Zulassungsverfahren wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse: binnenschifffahrt@bg-verkehr.de.

Nach einer erfolgten Zulassung kann sowohl die BG Verkehr als auch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Qualitätssicherung die Durchführung der Lehrgänge bei den Anbietern überprüfen.

Stand: 16. April 2024