Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Allgemeine Informationen zu den Schiffsführerzeugnissen

Geltungsbereich des Unionspatentes sowie nationaler Zeugnisse

Sowohl das Unionspatent als auch das Rheinpatent ist ein EU-weit gültiges Schiffsführerzeugnis für die Binnenschifffahrt. Es stellt eine Art „Grundbefähigung“ für Schiffsführer dar. Damit dürfen Fahrzeuge aller Art auf grundsätzlich allen Wasserstraßen in der EU geführt werden. Unions- und Rheinpatent gelten sowohl auf den gesamten Wasserstraßen der EU als auch auf dem gesamten ZKR-Rhein (auch in der Schweiz); eine Ausnahme gilt in beiden Fällen für sog. Risikostrecken (näher dazu unten).

Das Unionspatent entspricht im Wesentlichen dem bis zum 17. Januar 2022 nach der Binnenschifferpatentverordnung ausgegebenen B-Patent. Das neue Rheinpatent entspricht im Wesentlichen dem bis zum 17. Januar 2022 ausgegebenen Großen Rheinpatent; es berechtigt allerdings nicht mehr automatisch dazu, maritime Wasserstraßen oder Risikostrecken zu befahren; hierfür sind nun ebenfalls sog. besondere Berechtigungen erforderlich (vgl. unten). Im Vergleich zu früher gibt es heute keine dem bisherigen C-Patent (bzw. dem kleinen Rheinpatent) vergleichbaren Zeugnisse mehr. Das heißt, dass auch für das Führen von 20 bis 35 Meter langen Fahrzeugen nun das Unions-/Rheinpatent erforderlich ist.

Fahrzeuge bis 20 Meter Länge, die nicht zu Sport- und Erholungszwecken geführt werden, können - neben dem Unions-/Rheinpatent - auch mit einem Kleinschifferzeugnis geführt werden. Das Führen von Fahrzeugen bis 20 Meter Länge mit dem Sportbootführerschein ist ausschließlich dann zulässig, wenn dies nicht gewerbsmäßig oder nach den Vorgaben des § 130 BinSchPersV (Interner Link) erfolgt.

Für Fähren besteht neben - Unions-/Rheinpatent - weiterhin die Möglichkeit, diese mit einem Fährschifferzeugnis zu führen. Es wird für die jeweilige Fährart und die einzelne Fährstelle erteilt. Zudem muss ein Fährführer im Besitz eines Schifferdienstbuches mit mindestens der Qualifikation als Decksmann sein. Dieses ist gesondert bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu beantragen.

Für Sportfahrzeuge bis 25 Meter Länge besteht zudem die Möglichkeit des Erwerbs eines Sportpatentes nach der RheinSchPersV; dieses gilt sowohl auf dem Rhein als auch auf allen anderen deutschen Wasserstraßen. Zudem können Sie für diese Sportfahrzeuge ein Sportschifferzeugnis erwerben; dieses gilt allerdings ausschließlich außerhalb des Rheins. Behördenfahrzeuge können mit einem Behördenschifferzeugnis (BinSchPersV) oder einem Behördenpatent (RheinSchPersV) geführt werden.

Übergangsregelung für vor dem 17. Januar 2022 ausgestellte Zeugnisse

Alle bis zum 17. Januar 2022 ausgestellten Schiffsführerzeugnisse gelten ohne Umtausch bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum weiter, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032 (Fährqualifikationen bis 2042). Ein Umtausch erfolgt grundsätzlich ohne eine erneute Patenprüfung. Weitere Hinweise zum Umtausch sowie den Antrag (Interner Link) haben wir für Sie zusammengstellt.

Erfordernis zum Besitz sog. besonderer Berechtigungen

Für folgende Tätigkeiten bzw. Situationen sind zusätzlich zum Unions-/Rheinpatent oder einem (nationalen) Schifferzeugnis folgende besondere Berechtigungen erforderlich:

1. Besondere Berechtigung maritime Wasserstraßen

Ein Schiffsführer, der Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der BinSchUO (Interner Link) befahren möchte, benötigt zusätzlich zu seinem Schiffsführerzeugnis eine sogenannte besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen.

2. Besondere Berechtigung Radar

Für die Durchführung von Radarfahrten ist eine besondere Berechtigung für Radar erforderlich.

3. Besondere Berechtigung für das Befahren von Risikostrecken

Für das Befahren folgender Streckenabschnitte in Deutschland mit Fahrzeugen ab 20 Meter Länge oder mit Fahrgastschiffen, Fahrgastbooten oder Fähren wird zudem eine sogenannte besondere Berechtigung für die jeweilige Risikostrecke (sogenannte Streckenkunde) benötigt:

  • Donau
    von km 2 249,00 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2 322,02 (Unterwasser Schleuse Straubing)
  • Rhein
    von km 335,92 (Schleuse Iffezheim) bis km 857,40 (Spyck'sche Fähre/Grenze zu den Niederlanden).

Hinweis:

Am 05. Dezember 2024 hat die Plenarversammlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) beschlossen, den Großteil der Risikostrecken auf dem Rhein abzuschaffen. 

Die Inkraftsetzung des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) vom 05. Dezember 2024 zur Teil-Abschaffung der Risikostrecken Rhein für Deutschland wird sich über den 01. Juli 2025 hinaus verzögern.

Ursprünglich war an dieser Stelle mitgeteilt worden, dass der Beschluss mit entsprechender Änderung des nationalen Rechts zum 01. Juli 2025 umgesetzt wird und dann nur noch folgende Abschnitte auf dem Rhein als Risikostrecken ausgewiesen sind:

  • Oberrhein
    von km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 425,00 (Mannheim),
  • Mittelrhein
    von km 498,45 (Straßenbrücke Mainz/Mainz-Kastel) bis km 592,00 (Koblenz, Moselmündung).

Sobald die Inkraftsetzung erfolgt ist, wird an dieser Stelle eine Information erfolgen.

Weiterhin ist hinsichtlich der Prüfungen (Interner Link) folgendes zu beachten.

Der Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 06. Dezember 2024 (PDF, intern), dass es bis dahin nicht geahndet wird, wenn jemand auf den künftig entfallenden Risikostrecken ohne die hierfür erforderliche besondere Berechtigung für Risikostrecken angetroffen wird, bleibt davon unberührt und gilt weiterhin.

  • Elbe
    von km 3,40 (Grenze zu Tschechien) bis km 607,50 Oortkaten (Obere Grenze des Hamburger Hafens) mit Ausnahme der Fahrt zwischen dem Rothenseer Verbindungskanal (Elbe-km 332,75) und der Zufahrt zum Industriehafen Magdeburg (Elbe-km 333,65) sowie der Hohnstorfer Brücke (Elbe-km 568,90) und dem Elbe-km 573,50

    Hinweis:
    Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) beabsichtigt weiterhin auf Vorschlag der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) auch eine Teil-Abschaffung der Risikostrecke auf der Elbe.

    Auf der Elbe bleiben dann folgende Abschnitte weiterhin als Risikostrecke ausgewiesen:

  • Dresdner Stadtbereich: Elbe-km 29,74 (Anlegestelle Fahrgastschifffahrt) bis km 60,80 (Alberthafen)
  • Magdeburger Stromstrecke von Elbe-km 324,50 bis km 327,20
  • Die Fahrrinnentiefenstrecke "Strecke 9" von Elbe-km 502,25 (Mündung der alten Löcknitz) bis km 568,90 (Hohnstorfer Brücke).

Dazu wird das Bundesministerium für Verkehr (BMV) im kommenden Jahr ein Verfahren zur Änderung der BinSchPersV durchführen.

Wie an dieser Stelle bekannt gegeben, sollen auch die Risikostrecken auf der Elbe deutlich reduziert werden. Die erforderliche Rechtsänderung, die für dieses Jahr geplant war, muss allerdings aus gesetzestechnischen Gründen verschoben werden. Die Änderung wird stattdessen in das nächste Rechtsetzungsverfahren aufgenommen. Ziel ist es, dass die Reduzierung der Risikostrecken auf der Elbe Anfang nächsten Jahres in Kraft tritt.

  • Weser
    von km 0,00 (Hann. Münden) bis km 204,47 (Minden).

Streckenkundepflichtige Strecken im EU-Ausland finden Sie auf der (englischsprachigen) Internetseite der Europäischen Kommission (Externer Link).

4. Besondere Berechtigung für Großverbände und mit LNG angetriebene Fahrzeuge

Schließlich ist eine eigene besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden erforderlich. Ein solcher Großverband liegt nur vor, wenn das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 oder mehr beträgt.

Zudem ist für das Führen von mit Flüssigerdgas (sog. LNG) angetriebenen Fahrzeugen eine besondere Berechtigung für Flüssigerdgas erforderlich. Diese besondere Berechtigung wird durch ein Sachkundigen-Zeugnis für Flüssigerdgas nachgewiesen, das gesondert erworben werden muss.

Stand: 27. Juni 2025