Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19 Übertragung von Aufgaben

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner in § 14 Absatz 1 oder 3 genannten Aufgaben übertragen oder diese Personen beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

Stand: 09. Februar 2021