Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 6.02 Übergangsbestimmungen

(1) Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gilt

  1. bezüglich trockener Ladung:

    • anstelle eines in Anhang III geforderten Entladungsstandards "vakuumrein" ist der Entladungsstandard "besenrein" zulässig;

    • Waschwasser, das gemäß Anhang III in die Kanalisation abzugeben ist, darf in die Wasserstraße eingeleitet werden, wenn der Entladestandard "besenrein" eingehalten worden ist;

  2. bezüglich flüssiger Ladung:
    das Nachlenzen von Ladetanks nach Artikel 7.04 wird nicht gefordert, jedoch sind vorhandene Systeme so weit wie möglich zu benutzen, selbst wenn diese dem Anhang II noch nicht entsprechen.

(2) Wenn die Voraussetzungen für die Einhaltung des Entladungsstandards "vakuumrein" für die Abgabe des Waschwassers an Annahmestellen oder für das Nachlenzen von Tankschiffen gegeben sind, kann die zuständige innerstaatliche Behörde für ihren Zuständigkeitsbereich oder Teile ihres Zuständigkeitsbereiches schon vor Ablauf der Übergangsfrist vorschreiben, dass die Bestimmungen des Anhangs III für die betreffenden Güterarten uneingeschränkt einzuhalten sind. Sie informiert hierüber im Voraus die Konferenz der Vertragsparteien.

Stand: 19. Dezember 2003