Artikel 7.04 Ablieferung des Fahrzeuges
(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Laderaum besenrein oder vakuumrein nach den Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III übergeben wird. Er ist verpflichtet, vorhandene Restladungen sowie Umschlagsrückstände des entladenen Fahrzeuges anzunehmen.
Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter dafür zu sorgen, dass nach dem Entladen der Ladetank nachgelenzt übergeben wird. Die Entladung einschließlich der Restentladung mit Hilfe eines Nachlenzsystems wird vom Schiffsführer durchgeführt, es sei denn, im Transportauftrag ist etwas anderes vereinbart worden. Die Leitung zur Annahme von Restladung muss mit einem Anschluss entsprechend Muster 1 des Anhangs II versehen sein. Bei Benutzung des bordeigenen Nachlenzsystems des Schiffes darf vor Beginn des Nachlenzvorgangs der Gegendruck in der Rohrleitungsanlage des Ladungsempfängers 3 bar nicht überschreiten. Der Betreiber der Umschlagsanlage ist verpflichtet, die Restladung anzunehmen.
(2) Im Falle
- trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, für einen waschreinen Laderaum zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen;
- flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, für einen
aa.
waschreinen Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen,
bb.
entgasten Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Dämpfe nach den Entgasungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs IIIa nicht in die Atmosphäre ventiliert werden dürfen.
Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum beziehungsweise einen waschreinen und/oder entgasten Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen oder entgast war.
(3)
- Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die Einheitstransporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6 a angekreuzt werden. Der Nachweis ist an Bord mitzuführen.
- Absatz 2 findet keine Anwendung auf Laderäume und Ladetanks von Fahrzeugen, die kompatible Transporte durchführen, sofern bei einer folgenden Ladung die Dämpfe nach Anhang IIIa von der Umschlagsanlage erfasst und nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden. Der Frachtführer muss dies schriftlich nachweisen können. In diesem Fall muss in der Entladebescheinigung das Feld 6 b angekreuzt werden. Der Nachweis ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.
Die Bestimmungen von Anhang IIIa finden keine Anwendung mehr, wenn der Schiffsführer nachweisen kann, dass nach der Beladung und vor der Abfahrt von der Umschlagsanlage
- für jeden separaten Ladetank die drei nachfolgenden Ladungen aus einem Produkt bestanden, das nicht unter das Verbot von Anhang IIIa fällt, sofern diese Tanks zu mindestens 50 % beladen waren oder
- jeder separate Ladetank zu mindestens 95 % mit einem Produkt befüllt war, das nicht unter das Verbot von Anhang IIIa fällt, oder
- die Dämpfe gemäß den in Anhang IIIa vorgesehenen Bedingungen erfasst wurden.
- für jeden separaten Ladetank die drei nachfolgenden Ladungen aus einem Produkt bestanden, das nicht unter das Verbot von Anhang IIIa fällt, sofern diese Tanks zu mindestens 50 % beladen waren oder
- Falls zum Zeitpunkt der Entladung die Folgeladung noch nicht bekannt ist, aber es sich voraussichtlich um eine kompatible Ladung handeln wird, kann die Anwendung von Absatz 2 hinausgeschoben werden. Der Befrachter (bei flüssiger Ladung) oder der Ladungsempfänger (bei trockener Ladung) muss vorläufig eine Annahmestelle für das Waschwasser oder für eine Entgasung bezeichnen, die in die Entladebescheinigung einzutragen ist. Zusätzlich muss in der Entladebescheinigung das Feld 6 c angekreuzt werden. Sofern vor Anlauf der in der Entladebescheinigung angegebenen Annahmestelle durch den Frachtführer/Schiffsführer nachweisbar feststeht, dass die Folgeladung kompatibel ist und es bei einer folgenden Lösung möglich ist, die Dämpfe, die nach Anhang IIIa (Tabellen I bis III) nicht in die Atmosphäre freigesetzt werden dürfen, zu erfassen gibt der Schiffsführer dies in Feld 13 von Teil 2 b der Entladebescheinigung an. In diesem Fall braucht nicht gewaschen oder entgast zu werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen zum Waschen oder zum Entgasen uneingeschränkt.
Der Nachweis bezüglich der kompatiblen Folgeladung ist bis zur Entladung der kompatiblen Folgeladung an Bord mitzuführen.
Die Bestimmungen von Anhang IIIa finden keine Anwendung mehr, wenn der Schiffsführer nachweisen kann, dass nach der Beladung und vor der Abfahrt von der Umschlagsanlage
- für jeden separaten Ladetank die drei nachfolgenden Ladungen aus einem Produkt bestehen, das nicht unter das Verbot von Anhang IIIa fällt, sofern diese Tanks zu mindestens 50 % beladen waren oder
- jeder separate Ladetank zu mindestens 95 % mit einem Produkt befüllt war, das nicht unter das Verbot von Anhang IIIa fällt, oder
- die Dämpfe gemäß den in Anhang IIIa vorgesehenen Bedingungen erfasst wurden.
- für jeden separaten Ladetank die drei nachfolgenden Ladungen aus einem Produkt bestehen, das nicht unter das Verbot von Anhang IIIa fällt, sofern diese Tanks zu mindestens 50 % beladen waren oder
(4) Wenn der Ladungsempfänger oder der Befrachter das Fahrzeug nach der vereinbarten Entladezeit oder den vereinbarten Liegetagen nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels sowie des Artikels 7.03 abliefert, kann der Frachtführer das Fahrzeug in den vorgeschriebenen Zustand bringen oder bringen lassen. Sämtliche Kosten einschließlich der dadurch entstehenden Liegegelder, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Frachtführers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Ladungsempfängers oder des Befrachters.
Stand: 01. Oktober 2024