Artikel 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger
Befrachter und Ladungsempfänger können untereinander auch eine Vereinbarung über eine Verteilung der Verpflichtungen treffen, die von der in dieser Anlage bestimmten Verteilung der Verpflichtungen abweicht, ohne dass dies Auswirkungen auf den Frachtführer haben darf.
Stand: 19. Dezember 2003