Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 7.09 Beförderungspapiere

Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren folgende Informationen an:

  • die Bezeichnung und die vierstellige Nummer nach Anhang III für jede Güterart, die er zum Transport in Auftrag gegeben hat, und

  • die UN-Nummer nach Anhang IIIa und

  • den variablen AVFL-Wert (aufgrund der Zusammensetzung der Mischung), wenn er nicht in Spalte 3 der Tabellen I bis III in Anhang IIIa angegeben ist.

Stand: 01. Oktober 2024