Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 7.09 Beförderungspapiere

Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren die Bezeichnung und die vierstellige Nummer nach Anhang III für jede Güterart an, die er zum Transport in Auftrag gegeben hat.

Stand: 19. Dezember 2003