Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 3 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit

  1. Auslagen:
    Auslagen werden erhoben

    1. für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und

    2. für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)

  2. Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG

    Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.
NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
1Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen, Auflagen und Sachlage bekannt)

§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO
§ 4 Absatz 1 SperrWarnGebB
§ 3 SeeAufgG
§ 11 Absatz 1 EmsSchEV

238
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen
1aSchriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit überdurchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren)§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO
§ 4 Absatz 1 SperrWarngebV
§ 3 SeeaufgG
§ 11 Absatz 1 EmsSchEV
422 - 649
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen
2Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit durchschnittlichem Aufwand (z. B. Überschreitung der Genehmigungsgrenzen um weniger als 50 %, Wiederholung bei typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang)§ 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO
131
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen
2aGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit außergewöhnlichem Aufwand (z. B. Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte mit Überbreite, Überhöhe oder außergewöhnlichem Anhang)§ 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchEV
206 - 666
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen
3Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen und Auflagen bekannt, kein genehmigungspflichtiger Anhang bei Schleppverbänden, wiederkehrende SpG)§ 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO150
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen
3aGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit außergewöhnlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren)§ 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO206 - 356
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen
3bGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper im Geltungsbereich der EmsSchOArtikel 28 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrOnach Zeitaufwand
4Genehmigung von Stapelläufen§ 57 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO167 - 314
5Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann§ 57 Absatz 1 Nummer 4 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 3 EmsSchO
630
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen
6Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können§ 57 Absatz 1 Nummer 5 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 EmsSchO
258
7Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen§ 57 Absatz 1 Nummer 6 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 6 EmsSchO
213 - 435
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen
8Genehmigung des Parasailing in einem einfachen Fall (Fahrstrecken und Auflagen sind bekannt)§ 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO
148
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen
8aGenehmigung des Parasailing in einem komplexen Fall (Fahrstrecken neu, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit mehreren WSÄ/GDWS)§ 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO
178 - 208
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen
9Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können§ 57 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchO
213 - 351
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen
10Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen§ 42 Absatz 6 SeeSchStrO111 - 148
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen
11Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am beziehungsweise im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, sowohl für muskelbetriebene Sportfahrzeuge als auch für sonstige Sportfahrzeuge§ 51 Absatz 2 SeeSchStrO19,80
12Prüfung eines Kanalsteureranwärters für den Nord-Ostsee-Kanal§ 14 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 2 SeeAufgG
§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO
150
13Zulassung eines Kanalsteurers und Ausstellung eines Kanalsteurerausweises - nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nummer 12§ 14 Absatz 1 SeeAufgG
§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO
38,35
14Ersatz eines Kanalsteureranwärter- oder Kanalsteurerausweises§ 14 Absatz 1 SeeAufgG
§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO
38,35
15Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall§ 59 SeeSchStrO oder § 12 EmsSchEV
§ 4 Absatz 1 SperrWarnGebV
217 - 431
16Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See§ 8 Absatz 2 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See315 - 420
17Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises§ 4 Absatz 2 SeeSpbootV29,70
18Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, kleine Sportboote, Wassermotorräder§§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV118 - 162
18aErteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines muskelbetriebenen Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet oder bestimmt ist§§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV51,50
19Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote§§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV102 - 563
20Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die BG Verkehr oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden§ 6 Absatz 1, 2 und 3 SeeSpbootV95 - 144
21Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug§ 9 Absatz 2 SeeSpbootV124 - 207
22Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall§ 13 oder § 15 Absatz 2 SeeSpbootV297 - 595
23Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der BG Verkehr oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführten Nachbesichtigung§ 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4 SeeSpbootV446
24Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust38,15 - 102
25Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder Umschreibung49,50 - 117
26Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises§ 8 Absatz 2 Satz 1 SeeLG
§ 15 Absatz 1 SeeLAuFV
38,35
27Erstprüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere§ 10 SeeLG193
28Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für die Seelotsreviere§ 10 SeeLG181
29Prüfung eines Bewerbers für die Tätigkeit eines Seelotsen über See oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere§ 42 Absatz 2 SeeLG
§ 2 SeelotRevierV
250
30Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nummer 27§§ 11, 17 SeeLG
§ 15 Absatz 1 SeeLAuFV
45,80
31Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere zuzüglich der Gebühr nach Nummer 29§§ 11, 17 SeeLG
§ 4 SeelotRevierV
38,35
32Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises oder des Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere§ 15 Absatz 1 SeeLAuFV
§ 4 SeelotRevierV
38,35
33Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen§ 12 Ems-LV
§ 12 Weser/Jade-LV
§ 12 Elbe-LV
§ 16 NOK-LV
§ 14 WIROST-LV
117 - 208
34Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht§ 12 Ems-LV
§ 12 Weser/Jade-LV
§ 12 Elbe-LV
§ 16 NOK-LV
§ 14 WIROST-LV
83,60
35Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall§ 14 Ems-LV
§ 14 Weser/Jade-LV
§ 14 Elbe-LV
§ 18 NOK-LV
§ 15 WIROST-LV
130
36

Prüfung des Schiffsführers

Theoretische Prüfung

§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Ems-LV
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Weser/Jade-LV
§ 10 Absatz 3 Nummer 2 Ems-LV
§ 10 Absatz 3 Nummer 2 Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Nummer 2 Elbe-LV
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 NOK-LV
§ 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LV
720
36

Prüfung des Schiffsführers

Praktische Prüfung

§ 12 Absatz 1 Nummer 3 NOK-LV
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 NOK-LV
1 784
37Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung§ 9 Absatz 1 bis 4 Ems-LV
§ 9 Absatz 1 bis 4 Weser/Jade-LV
§ 10 Absatz 1 bis 5 Ems-LV
§ 10 Absatz 1 bis 5 Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5 Elbe-LV
§ 12 Absatz 2, § 14 Absatz 4 NOK-LV
§ 9 Absatz 5, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 5 WIROST-LV
210
38Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht§ 9 Absatz 5 Ems-LV
§ 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV
§ 10 Absatz 6 Ems-LV
§ 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV
§ 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 NOK-LV
§ 9 Absatz 6, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV
110
39Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff§ 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Ems-LV
§ 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Weser/Jade-LV
§ 10 Absatz 8 Ems-LV
§ 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 5, § 10 Absatz 7, 8 und 9 Elbe-LV
§ 11 Absatz 4, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 5 und § 14 Absatz 6, 7 und 8 NOK-LV
§ 9 Absatz 7, § 10 Absatz 7, § 11 Absatz 7 und § 12 Absatz 7, 8 und 9 WIROST-LV
110
40Befreiung von Befahrensverboten§ 2 Absatz 2 HgFSNatSchV118 - 178
41Befreiung von Befahrensverboten§ 2 Absatz 4 OstseeSHNSGBefVnach Zeitaufwand
42Befreiung von Befahrensverboten§ 5 Absatz 1, 2 und 3 NPNordSBefV74,40 - 297
43Befreiung von Befahrensverboten§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK177 - 297
44Erlaubnis eines Umpumpvorganges§ 5 Absatz 2 Satz 2 SeeUmwVerhV316
45Übermittlung schiffsbezogener Daten§ 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG331
46Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen§ 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG293
47Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen§ 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG133
48Entzug der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises (See und Binnen)§ 13 Absatz 1 SpFV768
49Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis (See und Binnen)§ 14 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 SpFV768
50Vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins beziehungsweise des Befähigungszeugnisses (See und Binnen)§ 15 Absatz 1 SpFV768
51Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots mit einfacher Feststellung des Verschuldens§ 50 Absatz 1 bis 4 SUG923
52Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots nach einem Unfall mit aufwändiger Feststellung des Verschuldens (z. B. bei mehreren Beteiligten)§ 50 Absatz 1 bis 4 SUG2 241 - 4 836
53Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktsnach Zeitaufwand

Stand: 02. April 2025