§ 111
Die Vorschrift des § 110 findet keine Anwendung, wenn nur der Anteil eines Miteigentümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet.
Stand: 31. Juli 1986
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Die Vorschrift des § 110 findet keine Anwendung, wenn nur der Anteil eines Miteigentümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet.
Stand: 31. Juli 1986
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes