Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anhang 1 - Inhalte des Prüfungsteils Reiseplanung

In jeder Kategorie sind 10 Elemente abzuprüfen. Der Bewerber kann höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.

Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 60 Punkte erreichen.

NummerBefähigungenPrüfungselementeKategorien
I-II
11.1.1auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren;I
21.1.3die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen;II

3

1.1.4den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;I
41.2.1eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherzustellen;I
51.3.3für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen;II
62.1.1die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten;II
72.1.2die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden;II
82.1.3die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen;II
92.1.4Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen;I
102.2.1die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen;II
112.2.2die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten;I
123.1.1die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen;II
133.1.2Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten;I
143.1.3die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren;I
153.1.4verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten;II
163.2.1die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten;I
173.2.2die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden;I
183.3.1die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen;II
193.3.2Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten;II
203.3.3mit Fahrgästen in Notsituationen zu kommunizieren;I
213.3.4eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern;II
223.3.5Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren;II
234.4.1mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten;II
244.5.3technische und interne Dokumentation auszuwerten;II
255.1.1ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten;II
265.1.2Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen;II
275.1.3Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen;II
285.1.4sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden;II
296.3.2die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden;II
306.3.5ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen;II
316.3.4die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren;II
327.1.1nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen;II
337.1.2die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen;I
347.1.3die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden;I
357.1.4alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen;II
367.2.5Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren;II
377.3.1Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten;II
387.4.1Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden;II
397.4.2die Umweltschutzgesetze anzuwenden;II
407.4.3Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen.II

Stand: 07. Dezember 2021