Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 10 - Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer

(zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5)

1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen

Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: einem Teil Reiseplanung und einem Teil Reisedurchführung. Die Prüfung zur Reisedurchführung findet in einer einzigen Sitzung statt. Jeder Teil der Prüfung besteht aus mehreren Elementen.

Für Schiffsführer, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, werden die Anforderungen um die besonderen Elemente ergänzt, die in den Standards in Anlage 11 (Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer) festgelegt sind.

Inhaltlich muss die Prüfung den folgenden Anforderungen entsprechen:

Reiseplanung
Der Prüfungsteil Reiseplanung umfasst die in der Tabelle in Anhang 1 aufgeführten Elemente. Die Elemente werden nach ihrer Bedeutung in die Kategorien I und II eingeteilt. Aus dieser Liste sind je Kategorie 10 Elemente auszuwählen und in der Prüfung abzuprüfen.

Reisedurchführung
Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Reise durchzuführen. Eine unabdingbare Voraussetzung hierfür ist, dass er das Fahrzeug selbst steuert. Die einzelnen zu prüfenden Elemente sind in der Tabelle in Anhang 2 aufgeführt und - im Gegensatz zum Prüfungsteil Reiseplanung - sind stets sämtliche dieser Elemente abzuprüfen.

Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen.

Anhang 1
Inhalte des Prüfungsteils Reiseplanung

Anhang 2
Inhalte des Prüfungsteils Reisedurchführung

2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden

Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.

Stand: 07. Dezember 2021