Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 32 - Voraussetzungen für die Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen

(zu § 137 Absatz 2)

I. Für die Verlängerung der Ermächtigung gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Approbation als Arzt oder Ärztin,

  2. Abschluss als Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin,

  3. verkehrsmedizinische Erfahrungen (insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben),

  4. Teilnahme an einem Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung,

  5. mindestens 4-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, nicht als Passagier, oder mindestens 2 Betriebsbegehungen auf Binnen- oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung,

  6. Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen.

II. Für die Verlängerung der Ermächtigung müssen folgende schriftliche Nachweise erbracht werden:

  1. Erklärung über das Fortbestehen der

    1. Approbation als Arzt oder Ärztin

    2. arbeitsmedizinischen Fachkunde

    3. für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen personellen und technischen Ausstattung,

  2. Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Seminar und an der Mitfahrt nach Abschnitt I Satz 1 Nummer 4 und 5.

III.

Liegen die Qualifikationen nach Abschnitt I Satz 1 Nummer 4 und 5 bei Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Verlängerung der Ermächtigung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb dieser Qualifikationen nachzuweisen. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen der antragstellenden Person nach Abschnitt II Nummer 1 können entsprechende Nachweise verlangt werden. Die Nachweise nach Abschnitt II Nummer 2 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden.

Stand: 07. Dezember 2021