§ 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
(1) Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis
- für maschinenkundiges Personal, das erteilt worden ist
- von einem Land oder
- von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
- von einem Land oder
- für Maschinisten oder Maschinistinnen, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3) Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-Übereinkommens erteilt und anerkannt ist.
(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal.
Stand: 14. April 2023