§ 14 Befreiungsmöglichkeiten
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass
- Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,
- Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.
Stand: 30. September 2022