§ 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
(1) Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.
(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,
- ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
- ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
- ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder
- eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
- ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,
- auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
- ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,
- ein Sportschifferzeugnis
- ein Behördenschifferzeugnis
- ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder
- eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.
- ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,
Satz 1 gilt nicht für
- Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1,
- Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,
- Schub- und Schleppboote,
- schwimmende Geräte sowie
- Übersetzverkehr an nicht im Fährschifferzeugnis eingetragenen Fährstellen.
Stand: 31. Dezember 2025


