Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 3 - Führungsebene

§ 37 Erwerb des Unionspatentes

§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent

§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses

§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses

Stand: 07. Dezember 2021