Abschnitt 3 - Führungsebene
§ 37 Erwerb des Unionspatentes
§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses
§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
Stand: 07. Dezember 2021
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