Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige

Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Verkehr zu. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.

Stand: 31. Dezember 2025