Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 28.01 Behandlung von Schiffsabfällen

Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II Seite 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.

Stand: 01. Februar 2012