§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
- die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden,
- die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu vermeiden,
- die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und
- jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.
Stand: 01. Februar 2012