Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen wird, von dieser Verordnung abzuweichen.

Stand: 01. Februar 2012