§ 1.09 Besetzung des Ruders
- Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.
- Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, soweit dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
- Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
- Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.
- Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen
Bundeswasserstraße km Beschränkungen Aller 0,25 - 49,65 (Schleuse Hademstorf) nur bis zu einem Wasserstand von 200 cm am Pegel Celle Aller 49,65 - 117,00 nur bis zu einem Wasserstand von 210 cm am Pegel Rethem Altenplathower Altkanal 0,00 - 2,10 Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße 1,00 - 21,80 Dahme-Wasserstraße 10,30 - 14,75 (Krimnicksee, Krüpelsee) Ems 44,78 - 124,00 nur bis zu einem Wasserstand von 320 cm am Pegel Rheine Ems-Seitenkanal volle Länge Fulda bis 108,78 Hohennauener Wasserstraße 1,50 (Straßenbrücke B 102) - 10,40 Lahn -11,08 - 135,96 Main Altarm Steinheimer Bogen 57,90 - 58,30 Obere Havel-Wasserstraße Großer Labussee von 86,35 - 92,08,
Wangnitzsee von 0,00 - 0,40Peene 0,95 - 104,60 Regnitz 7,43 - 6,41 Roßdorfer Altkanal 0,90 - 6,86 Ruhr 11,70 - 12,21 nur bis zu einem Wasserstand von 267 cm am Pegel Hattingen Saale 36,65 - 93,60
95,80 - 120,00Sagter Ems Leda-Einmündung bis Elisabethfehnkanal Stadttrave 0,09 - 2,65 Stichkanal Osnabrück 1,56 (Brücke 72) - 6,05 (Brücke 76) Stör-Wasserstraße 20,00 - 44,70 Storkower Gewässer 0,00 - 2,70 (Langer See)
3,90 - 7,00 (Wolziger See)nur in Begleitung einer geeigneten Person im Alter von mindestens 18 Jahren Teupitzer Gewässer 0,00 - 6,63 (Huschtesee, Schmöldesee, Hölzerner See) nur in Begleitung in einer geeigneten Person in Alter von mindestens 18 Jahren Wasserstraße Kleiner Wendsee - Wusterwitzer See 1,50 (Großer Wusterwitzer See, Straßenbrücke Plaue - Wusterwitz) - km 3,93 Werra 0,78 - 89,00 Weser 0,00 - 204,30 Zernsdorfer Lanke 0,00 - 3,00 Ziegelsee 26,50 - 30,37
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von 12 Jahren, wenn
- der Rudergänger
aa.
den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, und
bb.
die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und
- das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
- der Rudergänger
Stand: 01. Mai 2024