§ 1.27 Verbände
Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für ein Fahrzeug gelten für einen Verband entsprechend, soweit diese Verordnung für einen Verband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Stand: 01. Februar 2012
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes