§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
- An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:
- bei Nacht:
aa.
außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
bb.
statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann.
Bild 4
Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter führen, die das geschleppte Fahrzeug führen muss.
- bei Tag:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
Bild 4
Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.
- bei Nacht:
- Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:
- bei Nacht:
ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
Bild 5
- bei Tag:
den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b.
Bild 4
Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
- bei Nacht:
- Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
- bei Nacht:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht;
Bild 6
- bei Tag:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
Bild 6
- eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs,
Bild 7
- eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
Bild 8
Bild 8
- bei Nacht:
- Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
- das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
Bild 9
- das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c; bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht zu führen.
Bild 10
- das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
- Auf einer Reede braucht ein Schleppverband, der aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge besteht, die Tagbezeichnung nach den Nummern 1 bis 4 nicht zu führen.
- Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppt, und nicht für ein geschlepptes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.
Stand: 01. September 2024


