Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A: Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist
§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
Titel B: Bezeichnung beim Stillliegen
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen
§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker
Stand: 01. Februar 2012