§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
- Ein schwimmendes Gerät bei der Arbeit oder ein Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt und dabei stillliegen, muss führen:
- nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist:
aa.
bei Nacht:
übereinander zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter;
Bild 49a
bb.
bei Tag:
entweder
aaa.
das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7)
Bild 49a Tag
oder
bbb.
zwei grüne Doppelkegel übereinander in einem Abstand von 1,00 m
Bild 49b
und gegebenenfalls
- nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
aa.
bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte oberste grüne Licht;
Bild 50a
bb.
bei Tag:
entweder
aaa.
das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa
Bild 50a Tag
oder
bbb.
einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb.
Bild 50b Tag
- nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
aa.
bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen;
Bild 51
bb.
bei Tag:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß,
Bild 51 Tag
- nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
aa.
bei Nacht:
ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte rote Licht;
bb.
bei Tag:
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
- nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist:
- Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug muss die Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Bild 52
Bild 52 Tag
- Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b befreien.
Stand: 01. Februar 2012


