Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

  1. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:

    entweder

    1. ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1,00 m vor diesen;

    2. Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

    3. ein Hecklicht;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 18

      Bild 18

      oder

    4. ein Topplicht, jedoch hell statt stark, mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter;

    5. Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; diese können

      aa.
      in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs

      oder

      bb.
      unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in einer Schiffsachse

      gesetzt sein; im Falle des Doppelbuchstaben aa müssen sie innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann:

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 19

      Bild 19

    6. ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 20

      Bild 20

  2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.

  3. Ein geschlepptes oder längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote des Fahrzeugs.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 21

    Bild 21

  4. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug unter Segel muss bei Nacht führen:

    entweder

    1. die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklicht

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 22

      Bild 22

      oder

    2. diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 23

      Bild 23

      oder

    3. ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 24

      Bild 24

  5. Ein einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Ein Beiboot, auf das die gleichen Voraussetzungen zutreffen, braucht dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung eines anderen Fahrzeugs zu zeigen.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 25

    Bild 25

  6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muss bei Tag einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist, führen.

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 26

    Bild 26

Stand: 01. Februar 2012