Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger

(Anlage 3: Bild 48)

  1. Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.

  2. Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 mÜssen bezeichnet sein:

    1. bei Nacht:
      durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 48

      Bild 48

    2. bei Tag:
      durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 48

      Bild 48

  3. Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

Stand: 01. Februar 2012