Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9.02 Anlegestellen

Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.

Stand: 01. Februar 2012