Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 24.23 Regelungen zum Sprechfunk

  1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

    1. der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),

    2. den Wentower Gewässern,

    3. den Templiner Gewässern,

    4. den Lychener Gewässern,

    5. der Quassower Havel,

    6. der Müritz-Havel-Wasserstraße,

    7. den Rheinsberger Gewässern,

    8. den Zechliner Gewässern,

    9. der Müritz-Elde-Wasserstraße und

    10. der Stör-Wasserstraße

    auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

  2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

Stand: 01. Februar 2012