§ 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
- Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
- der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
- den Wentower Gewässern,
- den Templiner Gewässern,
- den Lychener Gewässern,
- der Quassower Havel,
- der Müritz-Havel-Wasserstraße,
- den Rheinsberger Gewässern,
- den Zechliner Gewässern,
- der Müritz-Elde-Wasserstraße und
- der Stör-Wasserstraße
- der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
- Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
Stand: 01. Februar 2012