Kapitel 24 - Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
§ 24.01 Anwendungsbereich
§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
§ 24.03 Zusammenstellung der Verbände
§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 24.05 Bergfahrt
§ 24.06 Begegnen
§ 24.07 Überholen
§ 24.08 Wenden
§ 24.09 Ankern
§ 24.10 Stillliegen
§ 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
§ 24.12 Schifffahrt bei Eis
§ 24.13 Nachtschifffahrt
§ 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 24.15 Meldepflicht
§ 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
§ 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
§ 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
§ 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 24.20 Segeln
§ 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 24.22 Regelungen über den Verkehr
§ 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
§ 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
§ 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
§ 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
§ 24.28 Benutzung der Wasserstraßen
§ 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Stand: 01. Februar 2012