Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 24 - Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße

§ 24.01 Anwendungsbereich

§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe

§ 24.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 24.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 24.05 Bergfahrt

§ 24.06 Begegnen

§ 24.07 Überholen

§ 24.08 Wenden

§ 24.09 Ankern

§ 24.10 Stillliegen

§ 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 24.12 Schifffahrt bei Eis

§ 24.13 Nachtschifffahrt

§ 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 24.15 Meldepflicht

§ 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 24.20 Segeln

§ 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 24.22 Regelungen über den Verkehr

§ 24.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 24.28 Benutzung der Wasserstraßen

§ 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Stand: 01. Februar 2012